Newsletter 2026-47 vom 20. August 2026 – Änderungen in der Fahrerlaubnisverordnung durch das Inkrafttreten der Ersten Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung – Teil 1
Liebe Mitglieder des Fahrlehrer-Verbandes Westfalen e.V.,
die Änderungen der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sind am 18. August 2026 in Kraft getreten.
Neben der Einführung der fremdsprachigen Prüfungen für die beschleunigte Grundqualifikation und die Änderungen bei der praktischen Prüfung der Grundqualifikation gibt es weitere wichtige Änderungen, auf die wir hinweisen möchten, da diese für die Beratungen relevant sein können.
1. Die Ukraine ist ab sofort in die Anlage 11 FeV aufgenommen. Dies bedeutet, alle ukrainischen Führerscheine (Klasse A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) werden prüfungsfrei umgeschrieben. Somit entfällt die Prüfung des Schutzstatus nach der alten VERORDNUNG (EU) 2022/1280 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juli 2022.
Das bedeutet auch, dass abhängig vom Ausstellungsdatum zu prüfen ist, ob ein Besitzstand für die Berufskraftfahrerqualifikation gilt. Siehe dazu S. 24 der „Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht.“
“Im Falle einer vor den Stichtagen erworbenen ausländischen Drittstaaten- (nicht-EU / nicht-EWR) Fahrerlaubnis ist ein Besitzstand zu verneinen, es sei denn der Drittstaat ist in Anlage 11 der FeV aufgeführt und die dortige Gleichwertigkeit umfasst nicht nur die Fahrerlaubnisklasse B, sondern ausdrücklich auch die Fahrerlaubnisklasse C bzw. D.”
Sollte kein Besitzstand gelten, dann muss eine Grundqualifikation erlangt werden. Dies kann für die beschleunigte Grundqualifikation nun in Ukrainisch erfolgen, soweit die technischen Voraussetzungen der Industrie- und Handelskammern vorliegen.
Hinweis: Kosovo, Albanien und Montenegro sind in Anlage 11 FeV für die Klassen C und D prüfungsfrei mit aufgenommen worden.
Wichtiger Hinweis:
Im ukrainischen Fahrerlaubnisrecht ist – anders als im deutschen Fahrerlaubnisrecht – der Besitz der Fahrerlaubnisklasse B nicht zwingende Voraussetzung für den Erwerb der Klasse C oder D. Eine ukrainische Fahrerlaubnis der Klasse C oder D kann daher erteilt worden sein, ohne dass die betreffende Person zugleich im Besitz der Klasse B ist. Die Klasse C oder D vermittelt in diesen Fällen keine Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B.
Nach deutschem Fahrerlaubnisrecht setzt die Erteilung der Klassen C und D grundsätzlich den Vorbesitz der Klasse B voraus (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV). Bei der Umschreibung einer ukrainischen Fahrerlaubnis der Klasse C oder D, die ohne vorherige Erteilung der Klasse B erworben wurde, kann die Klasse B daher nicht prüfungsfrei erteilt werden.
Nach Fußnote 21 zu Anlage 11 FeV sind für die Erteilung der Klasse B in diesem Fall die theoretische und die praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen. Eine eigenständige Erteilung der Klasse C oder D ohne vorherige Erteilung der Klasse B ist nach deutschem Fahrerlaubnisrecht nicht vorgesehen.
Des Weiteren hat der Antragsteller vor der Ausstellung eines Führerscheins der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 sowie die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachzuweisen.
2. Eine weitere wichtige Änderung im Führerscheinrecht ist die Streichung in § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7.
„………….deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder“
Dies bedeutet ab sofort: Sollte eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorliegen wird diese anerkannt, unabhängig davon, ob in Zeile 12 eine Eintragung mit Schlüsselzahl 70 vorliegt. Bislang musste geprüft werden, ob eine Umschreibung aus einem Drittstaat, der nicht prüfungsfrei in Anlage 11 FeV aufgeführt ist, gegeben ist. Das Erfordernis entfällt.
Mit kollegialen Grüßen
Volker Uflacker (BKF-Ansprechpartner)