Newsletter 2026-46 vom 17. August 2026 – BKF-Talk zur Verkündung der BKrFQV
Liebe Mitglieder des Fahrlehrer-Verbandes Westfalen e.V.,
heute erhalten Sie die Fortsetzung des Interviews zwischen Raphael Morsmann und Volker Uflacker.
Raphael Morsmann: Volker, unser letztes Gespräch endete mit der Frage, wann die Änderungen endlich im Bundesgesetzblatt stehen. Jetzt ist es so weit. Ist die Reform damit abgeschlossen?
Volker Uflacker: Zumindest das Rechtsetzungsverfahren ist abgeschlossen. Die Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. August 2026 wurde am 17. August 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 236 verkündet.
Damit haben wir jetzt den verbindlichen Endtext. Die Verordnung tritt grundsätzlich am 18. August 2026 in Kraft. Lediglich Artikel 3, der eine weitere Aktualisierung der Begutachtungsleitlinien in Anlage 4a der Fahrerlaubnis-Verordnung enthält, tritt am 19. August 2026 in Kraft.
Raphael Morsmann: Im letzten Gespräch haben wir immer wieder zwischen politischem Beschluss, Verkündung und praktischer Umsetzung unterschieden. Müssen wir diese Unterscheidung jetzt noch aufrechterhalten?
Volker Uflacker: Unbedingt. Die politische und rechtliche Unsicherheit ist mit der Verkündung beendet. Das bedeutet aber weiterhin nicht, dass jede Änderung sofort praktisch umgesetzt werden kann.
Das deutlichste Beispiel sind die neuen Prüfungssprachen. Ab dem 18. August 2026 darf die theoretische IHK-Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation neben Deutsch auch auf Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch oder Ukrainisch abgelegt werden.
Die rechtliche Zulassung einer Sprache stellt aber noch keinen übersetzten und technisch einsatzbereiten Fragenkatalog bereit. Übersetzung, fachliche und sprachliche Qualitätssicherung, technische Aufbereitung und Erprobung müssen abgeschlossen sein. Erst danach kann die betreffende Sprache tatsächlich angeboten werden.
Raphael Morsmann: Eine Ausbildungsstätte sollte also nicht sofort mit einer Prüfung auf Albanisch werben?
Volker Uflacker: Jedenfalls nicht mit einem konkreten Prüfungstermin, solange die operative Verfügbarkeit nicht bestätigt ist. Die Ausbildungsstätte kann über die neue Rechtslage informieren. Sie sollte aber deutlich machen, dass die tatsächliche Buchbarkeit von der Bereitstellung durch die IHK-Organisation abhängt. Bei einzelnen Industrie- und Handelskammern lassen sich die neuen Fremdsprachen in der Online-Anmeldung zwar bereits auswählen; tatsächlich können dafür derzeit jedoch noch keine Prüfungstermine angeboten werden. Daran wird deutlich, dass die technische Umsetzung in den Anmelde- und Prüfungsplattformen bereits läuft, aber noch nicht vollständig abgeschlossen ist.
Wichtig bleibt außerdem: Die Fremdsprachenregelung betrifft ausschließlich die theoretische IHK-Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation. Sie begründet keinen Anspruch auf fremdsprachigen Unterricht, fremdsprachige Einladungen oder Bescheide. Auch die Prüfung der regulären Grundqualifikation wird dadurch nicht für diese Fremdsprachen geöffnet.
Raphael Morsmann: Was bedeutet das Inkrafttreten für die praktische Prüfung der regulären Grundqualifikation?
Volker Uflacker: Ab dem 18. August 2026 besteht die praktische Prüfung nach Anlage 2 Nummer 2 BKrFQV nur noch aus der Fahrprüfung und dem praktischen Prüfungsteil.
Die Fahrprüfung dauert künftig 90 statt 120 Minuten. Der 30-minütige praktische Prüfungsteil bleibt bestehen. Der bisherige 60-minütige Prüfungsteil „Bewältigung kritischer Fahrsituationen“ entfällt. Damit verkürzt sich die praktische Prüfung insgesamt von 210 auf 120 Minuten.
Raphael Morsmann: Bedeutet der Wegfall des Prüfungsteils zu den kritischen Fahrsituationen, dass künftig keine besonderen Prüfungsmittel mehr benötigt werden?
Volker Uflacker: Nein. Der 30-minütige praktische Prüfungsteil bleibt erhalten. Dort müssen weiterhin berufstypische Tätigkeiten praktisch nachgewiesen werden.
Bei einer Prüfung im Personenverkehr kann beispielsweise das ordnungsgemäße Sichern und Verstauen von Gepäck, Fahrrädern, Getränkekisten, Rollatoren, Rollstühlen oder anderen mitgeführten Gegenständen verlangt werden. Dafür werden auch künftig geeignete Prüfungsmittel benötigt.
Der organisatorische und materielle Aufwand wird also geringer, entfällt aber nicht vollständig.
Raphael Morsmann: Der Endtext enthält außerdem eine neue Regelung dazu, wer Prüffahrzeug und Fahrlehrer bereitstellen muss. Was steht dort genau?
Volker Uflacker: Der neue § 1 Absatz 3a BKrFQV regelt nun ausdrücklich, dass der Prüfungsteilnehmer für die praktische Prüfung zwei Dinge bereitstellen muss.
Erstens muss er ein geeignetes Prüffahrzeug für die höchste Fahrerlaubnisklasse bereitstellen, über die er verfügt und für die er seine Befähigung nachweisen will. Zweitens muss er einen Fahrlehrer stellen, der für diese Fahrerlaubnisklasse eine gültige Fahrlehrerlaubnis besitzt.
Diese Pflichten waren zuvor regelmäßig in den Prüfungssatzungen der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise in den ergänzenden Prüfungsregelungen als Zulassungsvoraussetzungen festgelegt. Nun sind sie unmittelbar und bundesweit einheitlich in der BKrFQV verankert. An der Prüfungshoheit und der Verantwortung der zuständigen IHK für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ändert sich dadurch nichts.
Raphael Morsmann: Bei der Weiterbildung fällt die bisherige Begrenzung für die Wiederholung einzelner Unterkenntnisbereiche weg. Gilt das jetzt unmittelbar?
Volker Uflacker: Ja, § 4 Absatz 1 Satz 4 BKrFQV wird zum 18. August 2026 gestrichen. Einzelne Unterkenntnisbereiche dürfen damit innerhalb eines Weiterbildungszyklus mehrfach behandelt und angerechnet werden.
Die übrigen Anforderungen bleiben aber bestehen. Die Weiterbildung muss weiterhin 35 Unterrichtseinheiten umfassen. Aus jedem der drei Kenntnisbereiche der Anlage 1 muss mindestens ein Unterkenntnisbereich behandelt werden. Auch die vorgeschriebenen Schwerpunkte sind weiterhin zu berücksichtigen.
Mehr Flexibilität bedeutet deshalb nicht, dass die Weiterbildung beliebig oft auf dasselbe leicht zu vermittelnde Thema beschränkt werden darf.
Raphael Morsmann: Dann muss ich noch einmal nach dem Onlineunterricht fragen. Hat der verkündete Endtext daran etwas geändert?
Volker Uflacker: Nein. Die Verordnung enthält weiterhin keine konkreten Durchführungsregelungen für anrechenbaren digitalen Unterricht.
Die gesetzlichen Grundlagen im BKrFQG sind zwar vorhanden. Ohne ergänzende Bestimmungen in der BKrFQV kann vorgeschriebener Onlineunterricht aber weiterhin nicht auf die gesetzliche Weiterbildung angerechnet werden.
Ausbildungsstätten dürfen zusätzliche digitale Informations- oder Schulungsangebote durchführen. Sie dürfen den Teilnehmern jedoch nicht zusagen, dass diese Zeiten als gesetzliche Weiterbildung nach dem BKrFQG anerkannt werden.
Raphael Morsmann: Wenn Du die unmittelbaren Folgen der Verkündung auf drei Punkte reduzieren müsstest: Was sollten Fahrschulen und Ausbildungsstätten jetzt beachten?
Volker Uflacker: Erstens sollten sie ihre Informationen und Unterlagen auf das Inkrafttreten am 18. August 2026 umstellen.
Zweitens sollten fremdsprachige Prüfungen erst mit einem konkreten Termin beworben werden, wenn die jeweiligen Sprachen tatsächlich bei den Industrie- und Handelskammern verfügbar sind.
Drittens sollten sie ihre Weiterbildungsprogramme überprüfen. Die Wiederholung einzelner Unterkenntnisbereiche ist künftig flexibler möglich. Die inhaltliche Breite der Weiterbildung und die Abdeckung aller drei Kenntnisbereiche bleiben aber verpflichtend.
Für Anbieter der regulären Grundqualifikation kommt hinzu, dass Prüfungsplanung, Fahrzeugbereitstellung, Fahrlehrereinsatz und praktische Prüfungsmittel an die neue Prüfungsstruktur angepasst werden müssen.
Raphael Morsmann: Dann können wir dieses Mal tatsächlich sagen: Die Reform ist nicht mehr nur beschlossen, sondern geltendes Recht.
Volker Uflacker: Genau. Ab dem 18. August 2026 gelten die meisten Änderungen verbindlich. Trotzdem bleibt der genaue Blick erforderlich: Was ist rechtlich in Kraft? Was ist organisatorisch bereits umgesetzt? Und was steht zwar in der Verordnung, kann aber technisch noch nicht angeboten werden?
Gerade bei den fremdsprachigen Prüfungen wird uns diese Unterscheidung noch in den nächsten Wochen begleiten.
Raphael Morsmann: Volker, vielen Dank für die Einordnung.
Volker Uflacker: Sehr gern. Und wer die neue Rechtslage sowie weitere aktuelle Fragen der Berufskraftfahrerqualifikation vertiefen möchte, hat dazu am 12. November 2026 beim BKF-Symposium in Dortmund Gelegenheit.
Der amtliche Verordnungstext ist abrufbar unter:
www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/236/VO.html
Mit kollegialen Grüßen
Raphael Morsmann (1. Vorsitzender)
Volker Uflacker (BKF-Ansprechpartner)